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Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Friesach und Umgebung“.

 

  1. Er hat seinen Sitz in Friesach und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich des Betreuungsgebietes der Mitglieder.
     
  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur-
und Wildpflanzen. Weiters die Arterhaltung und Zucht der heimischen Carnica Biene.

Ebenso die Schaffung und Überwachung eines Reinzuchtgebietes im Bereich des Betreuungsgebietes seiner Mitglieder.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

  1. Als ideelle Mittel dienen
  • Förderung von Zuchtmaßnahmen, in erster Linie von Reinzuchtkriterien.
  • Veranstaltungen und Unterstützungen Vorträgen und Kursen.
  • Versammlungen mit gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
  • Praktische Vorführungen und Übungen auf den Bienenständen.
  • Bekämpfungen von Bienenkrankheiten und Parasiten (Gesundheitsdienst).
  • Aktiver Ameisenschutz der Gattung Formica rufa und- polyctena.
  • Verbesserung der Bienenweide.
  • Übernahme von Aufgaben anderer Art (z.B. Wahrung ökologischer Interessen)

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • öffentliche Zuschüsse, Subventionen, Sponsoren, Fördererbeiträge
  • Vermarktungsbeiträge, Organisationsprämien
  • Spenden und Schenkungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
    um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die an der Bienenzucht interessiert sind, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt
    sind alle ordentlichen Mitglieder.

 

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
    Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

  1. Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
    Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied (§ 4 Abs. 1 und 2) ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds (§ 4 Abs. 1 und 2) aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Wobei dies begründeter Weise von 10 Mitgliedern und das eines Vorstandsmitgliedes und/oder
    durch den Vereinsvorstand mit 2/3 Mehrheit erfolgt. Zur Angabe von Gründen ist der Vorstand nicht verpflichtet. Vorstandsmitglieder können nur von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit  ausgeschlossen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag auf der Tagesordnung steht.

 

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

  1. Mindestens 10 Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
    Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14)  und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten zwei Monaten statt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittel Telefax oder per E- Mail
    (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mailadresse) einzuladen.
    Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich per Post, mittels Telefax oder per E- Mail einzureichen.

 

  1. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

  1. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
    die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
    ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sofern eine halbe Stunde als Wartezeit berücksichtigt wurde.

 

  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstand und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstand;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann/Obfrau und Stellvertreter, SchriftführerIn und Stellvertreter, dem KassierIn und StellvertreterIn. Weiters Zuchtwart, Gesundheitswart, Ameisenschutzwart, Jugend- und Nachwuchsreferent.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

 

  1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

  1. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

  1. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
    das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

 

  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  • Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach innen, sowie nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
    anderen Vorstandsmitglieds.

 

  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

  1. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

  1. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

 

  1. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

 

  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers
    ihre Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

  1. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
    die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereins-interne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
    von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören,
    dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
    Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

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